Satzung
Satzung der Tanzsportfreunde Dülmen e. V.
Fassung vom 08. Dezember 2017
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
l. Der Verein führt den Namen TanzSportFreunde Dülmen e.V.
2. Er hat seinen Sitz in Dülmen, ist am 07. November 1985 gegründet und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Coesfeld unter der Nummer 4205 einge-tragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck, Verbandsmitgliedschaften
1. Zweck des Vereines ist
a) ausschließlich und unmittelbar die Förderung und Pflege des Tanzsportes in der Stadt Dülmen und im Münsterland,
b) die Gesundheitsförderung,
c) die sportliche Förderung von Jugendlichen und die Jugendpflege
d) Übungsstunden für die Mitglieder anzubieten, Wettbewerbe zu beschicken und tanzsportliche Veranstaltungen auf nationaler und internationaler Ebene durchzuführen
e) die Vertretung der gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder gegenüber dem Deutschen Tanzsportverband, dem Landestanzsportverband TNW, ande-ren behördlichen Einrichtungen und gegenüber Personen und Gesellschaften
2. Der Verein ist Mitglied im
a) Deutschen Tanzsportverband e.V. (DTV) Spitzenverband im Deutschen Sportbund e.V.,
b) Tanzsportverband Nordrhein-Westfalen e.V. (TNW) Fachverband im Lan-dessportbund Nordrhein-Westfalen e.V.,
c) Deutschen Tanzsportbund,
d) Sporthilfe Nordrhein-Westfalen e.V.,
e) Stadtsportring Dülmen,
f) KreisSportBund Coesfeld (KSB).
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftli-che Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke ver-wendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
3. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Verei-nes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Bei Änderungen des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben-ordnung ist der Vorstand ermächtigt, Satzungsänderungen vorzunehmen. Das gilt sinngemäß auch für Auflagen der für den Verein zuständigen Finanzver-waltung.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein führt
a) ordentliche Mitglieder
aa) aktive Mitglieder
Aktive Mitglieder sind berechtigt, an den regelmäßigen Club- und Trainings-abenden sowie eventuellem Sondertraining teilzunehmen.
ab) passive Mitglieder
Sie nehmen nicht am aktiven Training teil.
ac) Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder sind Einzelpersonen, die sich um den Tanzsport oder den Verein erhebliche Verdienste erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung hierzu ernannt.
b) Betreuer
Betreuer sind Personen, die sich um die Kinder- und/oder Jugendgruppen kümmern und die Trainer bei der Organisation und im Training unterstützen. Sie unterliegen besonderen Bestimmungen, die durch den Vorstand festgelegt werden.
2. Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene, tanzsportbegeisterte und zur Durchführung von Aufgaben bereite Person werden.
3. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendli-che im Alter unter 18 Jahren können nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden. Der gesetzliche Vertreter haftet für die Erfül-lung der Satzung seitens des minderjährigen Mitgliedes. Ein Stimmrecht steht diesen Jugendlichen nur im Rahmen der Jugendversammlung bzw. der Satzung zu.
4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Eine Ablehnung kann ohne An-gaben von Gründen erfolgen.
5. Für die Mitglieder sind die Satzung sowie die Ordnung über Beiträge, über Ge-bühren und die Beschlüsse des Vereines verbindlich.
6. Alle Mitglieder haben die Pflicht, die Vereinsinteressen zu fördern, die Ziele des Vereines zu unterstützen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereines entgegensteht.
Das Vereinseigentum ist pfleglich zu behandeln.
7. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste, Auflösung des Vereines oder Tod. Der Austritt ist dem Vor-stand schriftlich jeweils 6 Wochen vor dem 30. Juni oder 31. Dezember eines Jahres mitzuteilen. Bei Mitgliedern, die mit einem Vereinsamt betraut sind, er-lischt beim Austritt ihr Amt, sie haben auf Verlangen über ihre Tätigkeit Re-chenschaft abzulegen, alle Vereinsunterlagen und das Vereinseigentum zu-rückzugeben.
8. Ein aktives Mitglied kann seine Mitgliedschaft zu den Terminen des Absatzes 7 in eine passive Mitgliedschaft umwandeln. Nimmt ein passives Mitglied wieder aktiv am Training teil, wird die Mitgliedschaft automatisch und mit so-fortiger Wirkung wieder in eine aktive Mitgliedschaft umgewandelt.
9. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss (ein-fache Mehrheit). Dieser ist dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief mitzutei-len. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
a) wegen Nichterfüllung der Verpflichtungen gegen den Verein,
b) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereines,
c) aus sonstigem wichtigen Grunde,
d) aufgrund von Zahlungsrückständen der Beiträge und Gebühren trotz einma-
liger schriftlicher Mahnung mit Verzugssetzung von 14 Tagen. Die Mahnung
muss schriftlich oder per eMail erfolgen.
Ehe der Vorstand über den Ausschluss befindet, ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
10. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mit-glied wirksam.
11. Besondere Sportangebote und Kurse
a) Der geschäftsführende Vorstand kann besondere Sportangebote und Kurse
einrichten. Der Gesamtvorstand ist hiervon zu unterrichten.
b) Die besonderen Sportangebote und Kurse werden vom geschäftsführenden
Vorstand oder deren Beauftragten verwaltet und koordiniert.
c) Die jeweiligen Beiträge und Gebühren für besondere Sportangebote und Kur
se werden unter Berücksichtigung der Finanzierbarkeit vom geschäftsfüh-ren-
den Vorstand festgelegt.
12. Für Inhaber einer 10er-Karte und Teilnehmer an Workshops und anderen An-geboten des Vereins sind die Satzung sowie die Ordnung über Beiträge und Gebühren und die Beschlüsse des Vereins verbindlich.
§ 5 Beiträge und Gebühren
1. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge, Gebühren und eine Aufnahmegebühr.
2. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Bei Bedarf kann sie auch vom Vorstand ergänzt werden. Die nachfolgende Mitgliederversammlung hat über diese Ergänzung zu beschließen.
3. Die Beiträge sind halbjährlich im Voraus für das laufende Kalenderjahr zu entrichten. Der Einzug erfolgt im SEPA-Lastschriftverfahren. Über die Hö-he des Beitrages und die Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederver-sammlung.
4. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitrags- und Gebühren-leistungen oder –pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
5. Über die Gebühren entscheidet der Vorstand.
6. Die Gebühren sind gem. der gültigen Gebührenordnung zu entrichten.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereines sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Jugendversammlung
§ 7 Mitgliederversammlung
l. Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vor-sitzenden einberufen.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
3. Die Mitglieder sind zu Mitgliederversammlungen unter Beifügung der Tages-ordnung schriftlich oder per E-Mail mit mindestens zweiwöchiger Frist einzu-laden.
4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) Entgegennahme des Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht
c) Entlastung des Vorstandes
d) Haushaltsvoranschlag
e) Wahlen
f) Anträge
g) Wahl eines Protokollführers
h) die Beitragsordnung
i) Auflösung des Vereins
5. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitglieder-versammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich und mit Begrün-dung eingereicht werden. Ausgenommen davon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach dem Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 2 BGB können später eingehende Anträge nur dann behandelt werden, wenn für deren Behandlung ein dringendes Regelungsbedürfnis noch in dieser Mitgliederver-sammlung besteht und dieses dringende Regelungsbedürfnis von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder bejaht wird. Für Anträge zur Änderung der Sat-zung und zur Auflösung des Vereins gilt dies jedoch nicht.
6. Die Versammlungsleitung obliegt dem 1. oder dem 2. Vorsitzenden. Der Vor-stand ist berechtigt, ggf. eine dritte Person mit der Versammlungsleitung zu be-trauen.
7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Versammlungsleiter und vom bei der Versammlung zu wählenden Proto-kollführer zu unterzeichnen.
8. Zur Beschlussfassung ist vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmung des Absatzes 8 die einfache Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mit-glieder erforderlich. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu Neinstimmen maßgebend.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
9. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins beschließt die Mitglieder-versammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. § 3 Abs. 4 bleibt unberührt.
10. Der l. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende kann eine außerordentliche Mit-gliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereines erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und des Grundes verlangt wird. Eine so beantragte außerordentliche Mitglie-derversammlung muss spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrages einberufen werden. Es können nur solche Tagesordnungspunkte behandelt werden, die zu der Einberufung geführt haben und in der Einberufung genannt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitglieder-versammlung
entsprechend.
11. Jedes über 18 Jahre alte ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversamm-lung eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht möglich.
12. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder. Die Beschlussfä-higkeit einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erlischt, wenn weni-ger als 20 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
§ 8 Vorstand
l. Der Vorstand besteht aus
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Schatzmeister
dem Schriftführer
dem 1. Beisitzer
dem 2. Beisitzer
dem 3. Beisitzer
dem Sportwart
dem Pressewart
dem Jugendwart
dem Vertreter des Jugendausschusses
2. Der Vorstand, mit Ausnahme des Vertreters des Jugendausschusses, wird je-weils auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Vorstandsmitglieder werden in zwei Gruppen gewählt: in einem Jahr der 1. Vorsitzende, der Schatzmeister, der Schriftführer, der Pressewart, und der 2. Beisitzer; im nächsten Jahr der 2. Vorsitzende, der 1. Beisitzer, der 3. Beisitzer der Jugendwart und der Sportwart. Die Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neu-wahl oder Wiederwahl bleibt der Vorstand im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der laufenden Amtszeit erfolgt von der nächsten ordentlich oder ggf. gesondert einberufenen, außerordentlichen Mitgliederver-sammlung eine Ersatzwahl (Nachwahl) für die restliche Amtszeit des ausge-schiedenen Vorstandsmitgliedes.
3. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wählt der Vorstand bis zur Er-satzwahl ein Ersatzmitglied, welches über dieselben Rechte verfügt, wie das ausgeschiedene Vorstandsmitglied. Ausgenommen hiervon ist das Amt des ersten Vorsitzenden. Bei Ausscheiden des ersten Vorsitzenden werden bis zur Neuwahl die Geschäfte vom übrigen Vorstand wahrgenommen.
4. Zur Abwahl von Vorstandspositionen ist grundsätzlich die Mitgliederver-sammlung berechtigt. Ist dem Verein die Beibehaltung des Vorstandsmitglie-des bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung nicht mehr zuzumu-ten, so kann ein Vorstandsmitglied auch durch Vorstandsbeschluss mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern bis zur nächsten Mitgliederversammlung vorläufig von seinem Amt enthoben werden. Das betroffene Vorstandsmitglied ist vor dieser Entscheidung anzuhören. Ge-gen den Beschluss, der dem Vorstandsmitglied mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen ist, steht diesem innerhalb einer Frist von 4 Wochen seit Zustel-lung des Schreibens der Einspruch zu.
5. Die Mitglieder des Vorstandes können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben. Hierüber sind die Mitglieder gesondert zu informieren. Im Interesse des Vereins gemachte Auslagen werden erstattet. Bei dringendem Bedarf und im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten können Auf-gaben des Vorstands entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG von Drit-ten ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach S. 4 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und Vertragsbe-endigung.
6. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Die Vorsitzenden sind berechtigt jeweils alleine den Verein im Außenverhältnis zu vertreten. Der Schatzmeister ist dann zur Ver-tretung des Vereins im Außenverhältnis berechtigt, wenn beide Vorsitzenden verhindert sind. In diesem Fall ist der Schatzmeister alleine vertretungsberech-tigt. Im Innenverhältnis wird die Vertreterberechtigung des 2. Vorsitzenden auf den Verhinderungsfall des 1.Vorsitzenden beschränkt.
7. Entscheidungen, die die wirtschaftlichen Belange des Vereins betreffen, wer-den ausschließlich vom Vorstand im Sinne des § 26 BGB getroffen.
8. Der Vorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. Soweit bestimmte Auf-gaben von einzelnen Vorstandsmitgliedern wahrgenommen werden sollen, kann dies in der Geschäftsordnung festgehalten werden, die jederzeit durch Beschluss des Vorstands geändert werden kann.
9. Der Vorstand übt das Hausrecht aus. Er kann Personen, die sich wiederholt unbefugt in den Räumlichkeiten des Vereines aufgehalten oder sonst in grober Weise oder wiederholt gegen die Mitgliedspflichten verstoßen haben, ein Hausverbot erteilen. Das Hausverbot ist im Regelfall auf eine der Schwere des Verstoßes angemessene Zeit zu befristen. Gegen ein Hausverbot ist der Ein-spruch nicht zulässig. Vor der Entscheidung ist der Betroffene vom Vor-stand zur Sache anzuhören.
10. Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten, insbesondere auch in Rechtsstreitigkeiten. Geht der Vorstand Verpflichtungen für den Verein ein, so muss er die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränken.
11. Der Vorstand entscheidet über die Gebührenordnung. Sie kann jederzeit durch Beschluss des Vorstands geändert werden.
12. Der Vorstand regelt die Bestimmungen und Aufgaben für Betreuer als Mitglie-der bei den TanzSportFreunden Dülmen e.V.
§ 9 Jugendversammlung
1. Die Jugendversammlung umfasst die Mitglieder des Vereins im Alter unter 18 Jahren. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendver-sammlung stattzufinden; sie ist vom Jugendwart entsprechend den Bestim-mungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzu-berufen.
2. Eine außerordentliche Jugendversammlung ist auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder unter 18 Jahren entsprechend den Bestimmun-gen für die Einberufung einer Jugendversammlung einzuberufen.
3. Die Jugendversammlung, die vom Jugendwart geleitet wird, wählt den Ju-gendwart und den Jugendsprecher. Er wird jeweils für zwei Jahre gewählt.
4. Die Jugendversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit entsprechend den Bestimmungen des § 7; jedes Mitglied der Jugendver-sammlung hat eine Stimme; Stimmübertragung auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
§ 10 Haftung
1. Mit Erwerb der Mitgliedschaft verzichtet jedes Mitglied auf alle Ansprü-che, die ihm gegenüber dem Verein daraus entstehen können, dass es an-lässlich seiner Teilnahme am Vereinsbetrieb und/oder in Ausübung von Funktionen innerhalb des Vereins Unfälle oder sonstige Nachteile erleidet. Dieser Verzicht gilt, gleich aus welchem Rechtsgrund Ansprüche gestellt werden können. Er erstreckt sich gleichzeitig auch auf solche Personen und Stellen, die aus dem Unfall selbständig sonst Ansprüche herleiten könnten.
2. Dieser Verzicht gilt nicht, soweit vorsätzliches Handeln zum Unfall bzw. zum Nachteil geführt hat. Dieser Verzicht gilt auch insoweit und in dem Umfang nicht, wie der Verein Versicherungen für das Mitglied abgeschlos-sen und/oder das jeweilige Risiko versichert hat.
3. Das Mitglied ist verpflichtet, sich über Umfang und Höhe der abgeschlos-senen Versicherungen zu informieren und weiß, dass es sich auch auf eige-ne Kosten zusätzlich versichern kann, soweit eine Versicherung nicht oder nicht in dem Umfange besteht, die das Mitglied für ausreichend hält.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden bei der Ausübung ihrer Geschäfts-führung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt; das gilt auch für die Überwachung der Tätigkeit der Vorstandsmitglieder.
§ 11 Kassenprüfer
1. Alle zwei Jahre wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer, wel-chen jederzeit Einblick in die Geschäftsbücher und die Kasse des Vereins zusteht. Sie haben den Jahresabschluss und das sonstige Vermögen des Vereins bis zur Mitgliederversammlung zu überprüfen und festzustellen. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich niederzulegen und der Mitglieder-versammlung bekannt zu geben.
2. Die Wiederwahl eines Kassenprüfers ist einmal in direkter Folge möglich.
§ 12 Verbindliche Regeln des Deutschen Tanzsportverbandes e.V.
Für alle Mitglieder des Vereins sind
a) die Turnier- und Sportordnung
b) die Jugendordnung
c) die Schiedsordnung
in ihrer jeweils geltenden Fassung unmittelbar verbindlich.
Die vorgenannten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
§ 13 Auflösungsbestimmungen
1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bishe-rigen Zweckes bzw. Wegfall der Gemeinnützigkeit fällt das Vermögen der Stadt Dülmen mit der Maßgabe zu, das Geld zur Förderung des Tanzsports zu verwenden.
1. Der Beschluss über die zukünftige Verwendung des Vermögens bedarf der Zustimmung des Finanzamtes.
2. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sofern die Mitgliedschaft nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die Vertretung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquida-toren.
§ 14 Ehrenmitgliedschaft
1. Der Vorstand kann ein Mitglied für die Ernennung zum Ehrenmitglied vor-schlagen. Er hat dabei sorgfältig zu prüfen, ob die geleisteten Verdienste des Mitgliedes hierfür ausreichend sind.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung stimmt über den Vorschlag des Vorstandes in geheimer, schriftlicher Wahl ab. Sie ist ebenfalls für eine Rücknahme der Ehrenmitgliedschaft in gleicher Weise zuständig.
§ 15 Ehrenamtliches Engagement
1. Der Verein ist auf das ehrenamtliche Engagement seiner Mitglieder ange-wiesen.
2. Aktive Mitglieder, die am 1. Januar des laufenden Jahres das 18. Lebens-jahr vollendet haben, müssen einen Zusatzbeitrag zahlen, wenn sie sich nicht zu einem ehrenamtlichen Engagement im Verein verpflichtet haben.
3. Als ehrenamtliches Engagement im Sinne des vorstehenden Absatz 2 gilt:
a) Die Übernahme von ehrenamtlichen Funktionen im Verein (z.B. Vor-stand nebst Beisitzern, Beirat, Kassenprüfer, Jugendausschuss).
b) Die regelmäßige Erledigung vereinsbezogener Aufgaben nach vorheri-ger
Beauftragung durch den Vorstand.
c) Mithilfe bei der Durchführung von Veranstaltungen, Teilnahme bei der Mitgliederversammlung und bei Arbeiten zur Erhaltung der vereinsei-genen Räumlichkeiten, in der Regel 4 Stunden im Laufe eines jeden Ka-lenderjahres, in dem die Mitgliedschaft auch schon zu Jahresbeginn be-standen hat. Die Stunden reduzieren sich entsprechend kürzerer Jah-resmitgliedschaft.
d) Sachleistungen wie zum Beispiel die Bereitstellung von Kuchen und Sa-
laten für Veranstaltungen des Vereins werden auf die Verpflichtung eh-renamtliches Engagement zu erbringen angerechnet. Pro Veranstaltung werden Sachspenden mit max. 1 Stunde angerechnet.
4. Kommt ein Mitglied seiner Verpflichtung zum ehrenamtlichen Engagement nicht nach, so gilt die Verpflichtung als nicht abgegeben. In diesem Zu-sammenhang sind Zusatzbeiträge für das laufende Kalenderjahr zu entrich-ten. Dieser Zusatzbeitrag beläuft sich auf 10,00 € je Stunde. Der Zusatzbei-trag wird am Ende des Kalenderjahres per SEPA-Lastschrift eingezogen.
48249 Dülmen, den 08.12.2017
Diese Fassung ersetzt die Satzung vom 17. April 2015