Satzung

Satzung der Tanzsportfreunde Dülmen e. V.

Aufgrund der besseren Lesbarkeit verwenden wir im Rahmen dieser Satzung die männliche Form für Funktionsträger.
Die weibliche Form ist dabei stets impliziert.

Stand vom 12.11.2021

Präambel

Die TanzSportFreunde Dülmen e.V. bekennen sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und des
Landes Nordrhein-Westfalen.

Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten
für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger und
Mitarbeiter pflegen eine Aufmerksamkeitskultur zur Verhinderung sexualisierter Gewalt im Sport. Die TanzSportFreunde Dülmen e.V. stehen für Fairness und
treten für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.

Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral und vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer
Toleranz und Neutralität. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon,
ob sie verbaler, körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist, entgegen. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter und fördert die Inklusion.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

l. Der am 07. November 1985 gegründete Verein führt den Namen TanzSportFreunde Dülmen e.V. und hat seinen Sitz in Dülmen.

2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Coesfeld unter der Nummer 4205 eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Verbandsmitgliedschaften

1. Zweck des Vereines ist

a) ausschließlich und unmittelbar die Förderung und Pflege des Tanzsportes in der Stadt Dülmen und im Münsterland,

b) die Gesundheitsförderung,

c) die sportliche Förderung von Jugendlichen und die Jugendpflege,

d) Übungsstunden für die Mitglieder anzubieten, an Wettbewerben teilzunehmen und tanzsportliche Veranstaltungen auf nationaler und
internationaler Ebene durchzuführen,

e) die Vertretung der gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder gegenüber dem Deutschen Tanzsportverband, dem Landestanzsportverband
TNW, anderen behördlichen Einrichtungen und gegenüber Personen und
Gesellschaften.

 

2. Der Verein ist Mitglied im

a) Deutschen Tanzsportverband e.V. (DTV) Spitzenverband im Deutschen Sportbund e.V.,

b) Tanzsportverband Nordrhein-Westfalen e.V. (TNW) Fachverband im Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V.,

c) Deutschen Tanzsportbund,

d) Sporthilfe Nordrhein-Westfalen e.V.,

e) Stadtsportring Dülmen (SSR),

f) KreisSportBund Coesfeld (KSB).

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

3. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.

4. Bei Änderungen des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung ist der Vorstand ermächtigt, Satzungsänderungen
vorzunehmen. Das gilt sinngemäß auch für Auflagen der für den Verein
zuständigen Finanzverwaltung.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

2. Der Verein führt

a) aktive Mitglieder

Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen
und/oder am Wettkampfbetrieb teilnehmen können.

b) passive Mitglieder

Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote
des Vereins nicht.

c) Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder sind Einzelpersonen, die sich um den Tanzsport oder den Verein erhebliche Verdienste
erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der
Mitgliederversammlung hierzu ernannt. Ihnen steht ein Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung zu.

3. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren
können nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden. Der
gesetzliche Vertreter haftet für die Erfüllung der Satzung seitens des
minderjährigen Mitgliedes. Ein Stimmrecht steht diesen Jugendlichen nur im
Rahmen der Jugendversammlung bzw. der Satzung zu.

4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Eine Ablehnung kann ohne Angaben von Gründen erfolgen.

5. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrages erkennen die Mitglieder sowie die
Vertretungsberechtigten minderjähriger Kinder die Vereinssatzung und die
Ordnungen und Beschlüsse in der jeweils gültigen Fassung an. Diese sind für
jedes Mitglied verbindlich.

6. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein vereinsinternes
Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht. Der Weg zu den
ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

7. Alle Mitglieder haben die Pflicht, die Vereinsinteressen zu fördern, die Ziele des Vereines zu
unterstützen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des
Vereines entgegensteht.

Das Vereinseigentum ist
pfleglich zu behandeln.

 

 

7. Besondere Sportangebote und Kurse

a) Der geschäftsführende Vorstand kann besondere Sportangebote und Kurse einrichten. Der Gesamtvorstand
ist hiervon zu unterrichten.

b) Die besonderen Sportangebote und Kurse werden vom geschäftsführenden Vorstand oder deren
Beauftragten verwaltet und koordiniert.

c) Die jeweiligen Beiträge und Gebühren für besondere Sportangebote und Kurse werden unter
Berücksichtigung der Finanzierbarkeit vom geschäftsführenden Vorstand
festgelegt.
8. Für Inhaber einer 10er-Karte und Teilnehmer an Workshops und anderen
Angeboten des Vereins sind die Satzung sowie die Ordnung über Beiträge und
Gebühren und die Beschlüsse des Vereins verbindlich.

9. Interessierte können bis zu insgesamt 3 Mal das Vereinsangebot testen (sog. Schnuppertraining). Erfolgt
danach der Eintritt in den Verein, so gilt der letzte Test-Termin automatisch
als Eintrittstermin.

10. Der Vorstand kann Gruppenbetreuer benennen. Die Aufgabe der Gruppenbetreuer ist die Unterstützung
der Trainer im Trainingsablauf sowie bei der Organisation. Für Gruppenbetreuer
ist der Vorstand berechtigt, Sonderregelungen für Beträge und Gebühren zu
erlassen.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

– durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);

– durch Ausschluss aus dem Verein;

– durch Streichung aus der Mitgliederliste;

– durch Tod;

– durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (außerordentlichen Mitgliedern);

– Auflösung des Vereins.

2. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsadresse des Vereins
oder per eMail an die Vereinsadresse. Der Austritt kann jeweils unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum 30. Juni oder 31. Dezember
eines Jahres erfolgen. Bei Mitgliedern, die mit einem Vereinsamt betraut sind,
erlischt beim Austritt ihr Amt, sie haben auf Verlangen über ihre Tätigkeit
Rechenschaft abzulegen, alle Vereinsunterlagen und das Vereinseigentum
zu-rückzugeben.

3. Ein aktives Mitglied kann seine Mitgliedschaft zu den Terminen des Absatzes 2 in eine passive
Mitgliedschaft umwandeln. Nimmt ein passives Mitglied wieder aktiv am Training
teil, wird die Mitgliedschaft automatisch und mit sofortiger Wirkung wieder in
eine aktive Mitgliedschaft umgewandelt.

4. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

– grob gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt;

– in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;

– sich grob unsportlich verhält

– dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung
extremistischer oder verfassungsfeindlicher Gesinnung bzw. Haltung innerhalb
und außerhalb des Vereins oder durch die Mitgliedschaft in einer
extremistischen Partei oder Organisation schadet;

– gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt.

5. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand (einfache Mehrheit) auf Antrag.

6. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene
Mitglied wird aufgefordert, innerhalb von einer Frist von drei Wochen zu dem
Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand
unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den
Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.

7. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Brief mitzuteilen. Der
Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

8. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein vereinsinternes Beschwerderecht zu. Der Weg zu
den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

 

§ 6 Beiträge und Gebühren

1. Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Es können Aufnahmegebühren, Umlagen, Gebühren
für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge
erhoben werden. Darüber hinaus können Familienbeiträge festgesetzt werden. Der
Familienbeitrag umfasst die Beitragsverpflichtung einer Familie mit
minderjährigen Kindern. Minderjährige Mitglieder werden mit Vollendung des 18.
Lebensjahres und Eintritt der Volljährigkeit als erwachsene Mitglieder
beitragsmäßig veranlagt.

2. Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge und Gebühren entscheidet der Gesamtvorstand durch
Beschluss. Umlagen können bis zur Höhe des Dreifachen des jährlichen
Mitgliedsbeitrages von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Beschlüsse
über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.

3. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen des Namens, der Bankverbindung, der
Anschrift sowie der eMail-Adresse mitzuteilen.

4. Sämtliche Beiträge und Gebühren werden mittels SEPA-Lastschriftmandat vom Verein eingezogen. Kann der
Einzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind
dadurch entstehende Kosten durch das Mitglied zu tragen.

5. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das
Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Betrag ist
dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Abs. 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

6. Fällige Beitragsforderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend
gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

7. Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten
ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am
SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.

8. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende können vom Gesamtvorstand von der Beitragspflicht befreit werden.

9. Die Beiträge und Gebühren sind in der jeweiligen Beitrags- und Gebührenordnung geregelt. Die
Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Bei Bedarf kann
sie auch vom Vorstand ergänzt werden. Die nachfolgende Mitgliederversammlung
hat über diese Ergänzung zu beschließen.

10. Über die Gebühren und die
-ordnung entscheidet der Vorstand.

 

§ 7 Mitgliedsrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

1. Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der
Regelung des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der
Jugendversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen
Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die
Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich
ausüben.

2. Minderjährige Mitglieder zwischen dem vollendetem 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre
Mitgliedschaftsrechte im Verein, insbesondere die Antrags- und Rederechte in
der Jugendversammlung, persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der
Wahrnehmung der Mitgliedsrechte ausgeschlossen, sind aber berechtigt an der
Jugendversammlung und der Mitgliederversammlung teilzunehmen

 

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereines sind

– die Mitgliederversammlung,

– der geschäftsführende
Vorstand,

– der Gesamtvorstand,

– die Jugendversammlung.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

l. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

3. Die Mitgliederversammlung wird durch den geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung
setzt der geschäftsführende Vorstand fest. Es sind alle Mitglieder einzuladen.

4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung gilt als erfolgt, sofern sie postalisch zugestellt, über
die sozialen Medien oder per eMail zugestellt oder durch Aushang oder über die
Tagespresse bekanntgemacht wurde.

5. Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn es von
mindestens 20% aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
Gründe von dem geschäftsführenden Vorstand verlangt wird. Gegenstand der
Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der
Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnungspunkte
sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und -frist ergeben
sich aus den Absätzen 2 und 3.

6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig.

7. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied
des geschäftsführenden Vorstands geleitet. Ist kein Mitglied des
geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den
Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der
Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung auf eine andere Person
übertragen.

8. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen oder bei Teilnahme an einer
virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung auch durch elektronische
Stimmabgabe. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem
Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird.

9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen
werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der
Satzung, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

11. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht und
eine Stimme. Jede juristische Person als Mitglied hat eine Stimme. Wählbar ist
jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Das Stimmrecht kann nur
persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.

12. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

– Entgegennahme des Bericht des Vorstandes;

– Entgegennahme der Haushaltsplanung

– Entgegennahme des Kassenprüfberichts;

– Entlastung des Vorstandes;

– Wahlen und Abberufung des Vorstands sowie der Kassenprüfer;

– Beschlussfassung über Beiträge;

– Ernennung von Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzenden;

– Beschlussfassung über Anträge;

– Änderung der Satzung und Fusion oder Auflösung des Vereins.

13. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim
geschäftsführenden Vorstand in Textform, mit Begründung und unter Angabe des
Namens eingereicht werden. Ausgenommen davon sind Dringlichkeitsanträge, die
mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach dem Ablauf der
Antragsfrist eingetreten sind. Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 2 BGB können
später eingehende Anträge nur dann behandelt werden, wenn für deren Behandlung
ein dringendes Regelungsbedürfnis noch in dieser Mitgliederversammlung besteht
und dieses dringende Regelungsbedürfnis von mindestens 2/3 der anwesenden
Mitglieder bejaht wird. Für Anträge zur Änderung der Satzung und zur Auflösung
des Vereins gilt dies jedoch nicht.

14. Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzveranstaltungen statt. Der geschäftsführende
Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als
virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung
oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride
Versammlung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des
geschäftsführenden Vorstands haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf,
virtuell an einer Präsenzveranstaltung teilzunehmen.

15. Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die nicht in Präsenzform an der virtuellen oder
hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische
Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Mitgliederversammlung
teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die
Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberechtigung und
Ausübung des Stimmrechts können in der Geschäftsordnung geregelt werden. Die
Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z.B. die Auswahl der zu verwendenden
Software bzw. Programme) legt der geschäftsführende Vorstand fest.

16. Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der
Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten
Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten,
es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem
Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen.

17. Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung die Vorschriften über die
Mitgliederversammlung sinngemäß.

 

§ 10 Vorstand

l. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, und dem Gesamtvorstand.

2. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und
dem Schatzmeister. Die Vorsitzenden sind berechtigt jeweils alleine den Verein
im Außenverhältnis zu vertreten. Der Schatzmeister ist dann zur Vertretung des
Vereins im Außenverhältnis berechtigt, wenn beide Vorsitzenden verhindert sind.
In diesem Fall ist der Schatzmeister alleine vertretungsberechtigt. Im
Innenverhältnis wird die Vertreterberechtigung des 2. Vorsitzenden auf den
Verhinderungsfall des 1.Vorsitzenden beschränkt.

3. Entscheidungen, die die wirtschaftlichen Belange des Vereins betreffen, werden ausschließlich vom
Vorstand im Sinne des § 26 BGB getroffen.

4. Aufgabe des geschäftsführenden Vorstands ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins.
Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung
einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

5. Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden und für bestimmte Aufgaben Beauftragte benennen.

6. Der Gesamtvorstand besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands sowie dem Schriftführer,
Sportwart, Pressewart, Jugendwart und den Beisitzern.

7. Der Vorstand, mit Ausnahme des Jugendsprechers, wird jeweils auf die Dauer von zwei Jahren von der
Mitgliederversammlung gewählt. Die Vorstandsmitglieder werden in zwei Gruppen
gewählt: in einem Jahr der 1. Vorsitzende, der Schatzmeister, der
Schriftführer, der Pressewart, und der 2. Beisitzer; im nächsten Jahr der 2.
Vorsitzende, der 1. Beisitzer, der 3. Beisitzer der Jugendwart und der
Sportwart. Sollten weitere Beisitzer in den Gesamtvorstand berufen werden, wird
der 4. Beisitzer in Gruppe 1, der fünfte Beisitzer in Gruppe 2 usw. gewählt. Die
Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl oder Wiederwahl bleibt der Vorstand im
Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der laufenden Amtszeit
erfolgt von der nächsten ordentlich oder ggf. gesondert einberufenen,
außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl (Nachwahl) für die
restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
8. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes oder nach Ablauf dessen Amtszeit
bleibt das Vorstandsmitglied solange im Amt, bis ein neues Vorstandsmitglied
gewählt ist. Der Vorstand kann bis zur Ersatzwahl ein Ersatzmitglied benennen,
welches über dieselben Rechte verfügt, wie das ausgeschiedene
Vorstandsmitglied. Ausgenommen hiervon ist das Amt des ersten Vorsitzenden. Bei
Ausscheiden des ersten Vorsitzenden werden bis zur Neuwahl die Geschäfte vom
übrigen Vorstand wahrgenommen.
9. Zur Abwahl von Vorstandspositionen ist grundsätzlich die Mitgliederversammlung
berechtigt. Ist dem Verein die Beibehaltung des Vorstandsmitgliedes bis zur
nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung nicht mehr zuzumuten, so kann ein
Vorstandsmitglied auch durch Vorstandsbeschluss mit einer Mehrheit von 2/3 der
erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern bis zur nächsten Mitgliederversammlung
vorläufig von seinem Amt enthoben werden. Das betroffene Vorstandsmitglied ist
vor dieser Entscheidung anzuhören. Gegen den Beschluss, der dem
Vorstandsmitglied mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen ist, steht diesem
innerhalb einer Frist von 4 Wochen seit Zustellung des Schreibens der Einspruch zu.

10. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich
erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung
vorliegt.

11. Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.

12. Die Mitglieder des Vorstandes können ihre Tätigkeit unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse und der Haushaltslage gegen eine angemessene Vergütung
(entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen
Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 a EStG) ausüben.
Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist
der geschäftsführende Vorstand zuständig. Bei dringendem Bedarf und im Rahmen
der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten können Aufgaben des Vorstands
entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer
Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG von Dritten ausgeübt werden.

13. Im Interesse des Vereins gemachte Auslagen werden gem. § 670 BGB erstattet. Dabei ist das Gebot der
Sparsamkeit zu beachten. Der Anspruch auf Auslagenersatz kann nur innerhalb
einer Frist von 4 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen
werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und
Aufstellungen nachgewiesen werden.

14. Der Vorstand kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben. Soweit bestimmte Aufgaben von einzelnen
Vorstandsmitgliedern wahrgenommen werden sollen, kann dies in der
Geschäftsordnung festgehalten werden, die jederzeit durch Beschluss des
Vorstands geändert werden kann.

15. Der Vorstand übt das Hausrecht aus. Er kann Personen, die sich wiederholt unbefugt in den
Räumlichkeiten des Vereines aufgehalten oder sonst in grober Weise oder
wiederholt gegen die Mitgliedspflichten verstoßen haben, ein Hausverbot
erteilen. Das Hausverbot ist im Regelfall auf eine der Schwere des Verstoßes
angemessene Zeit zu befristen. Gegen ein Hausverbot ist der Einspruch nicht
zulässig. Vor der Entscheidung ist der Betroffene vom Vor-stand zur Sache
anzuhören.

16. Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten, insbesondere auch in Rechtsstreitigkeiten.
Geht der Vorstand Verpflichtungen für den Verein ein, so muss er die Haftung
der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränken.

17. Der Vorstand entscheidet über die Gebührenordnung. Sie kann jederzeit durch Beschluss des Vorstands
geändert werden.

 

§ 11 Die Vereinsjugend

1. Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und ist
zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

2. Organe der Vereinsjugend sind

– der Jugendwart;

– der Jugendsprecher;

– die Jugendversammlung.

Der Jugendwart ist Mitglied des Gesamtvorstandes, der Jugendsprecher ist berechtigt an den
Vorstandssitzungen teilzunehmen.

3. Der Jugendwart lädt jährlich zur Jugendversammlung ein. Diese findet stets unmittelbar vor der
Mitgliederversammlung statt. Die Regelungen zur Mitgliederversammlung gelten
sinngemäß.

4. Die Jugendversammlung wählt den Jugendwart und den Jugendsprecher. Die Amtszeit beträgt jeweils 2
Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

5. Jedes Mitglied der Vereinsjugend hat eine Stimme. Die Stimmabgabe ist persönlich auszuüben und ist
nicht übertragbar.

6. Eine außerordentliche Jugendversammlung ist auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der
Mitglieder unter 18 Jahren entsprechend den Bestimmun-gen für die Einberufung
einer Jugendversammlung einzuberufen.

 

§ 12 Kassenprüfer

1. Alle zwei Jahre wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden
Vorstand oder Gesamtvorstand angehören dürfen. Den Kassenprüfern steht
jederzeit Einblick in die Geschäftsbücher und die Kasse des Vereins zu. Sie
haben den Jahresabschluss und das sonstige Vermögen des Vereins bis zur
Mitgliederversammlung zu überprüfen und festzustellen. Das Ergebnis der Prüfung
ist schriftlich niederzulegen und der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

2. Die Wahl des einen Kassenprüfers erfolgt in geraden Jahren, die des anderen Kassenprüfers in
ungeraden Jahren.

3. Die Wiederwahl eines Kassenprüfers ist einmal in direkter Folge möglich.

4. Die Mitgliederversammlung
kann stattdessen beschließen, dass der geschäftsführende Vorstand qualifizierte
Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung beauftragt.

 

§ 13 Vereinsordnungen

1. Soweit die Satzung nichts Abweichendes regelt ist der Gesamtvorstand ermächtigt durch Beschluss
nachfolgende Ordnungen bei Bedarf zu erlassen:

– Beitragsordnung,

– Geschäftsordnung,

– Finanzordnung.

2. Die Jugendversammlung kann eine Jugendordnung beschließen. Diese bedarf der Genehmigung des
Gesamtvorstandes.

 

§ 14 Haftung

1. Mit Erwerb der Mitgliedschaft verzichtet jedes Mitglied auf alle Ansprüche, die ihm gegenüber
dem Verein daraus entstehen können, dass es anlässlich seiner Teilnahme am
Vereinsbetrieb und/oder in Ausübung von Funktionen innerhalb des Vereins
Unfälle oder sonstige Nachteile erleidet. Dieser Verzicht gilt, gleich aus
welchem Rechtsgrund Ansprüche gestellt werden können. Er erstreckt sich
gleichzeitig auch auf solche Personen und Stellen, die aus dem Unfall
selbständig sonst Ansprüche herleiten könnten.

2. Dieser Verzicht gilt nicht, soweit vorsätzliches Handeln zum Unfall bzw. zum Nachteil geführt hat.
Dieser Verzicht gilt auch insoweit und in dem Umfang nicht, wie der Verein
Versicherungen für das Mitglied abgeschlossen und/oder das jeweilige Risiko versichert hat.

3. Das Mitglied ist verpflichtet, sich über Umfang und Höhe der abgeschlossenen Versicherungen zu
informieren und weiß, dass es sich auch auf eigene Kosten zusätzlich versichern
kann, soweit eine Versicherung nicht oder nicht in dem Umfange besteht, die das
Mitglied für ausreichend hält.

4. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26
a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften nur für Schäden gegenüber den
Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen
Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

5. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig
verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung
von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden,
soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

§ 15 Ehrenmitgliedschaft

1. Der Vorstand kann ein Mitglied für die Ernennung zum Ehrenmitglied vorschlagen. Er hat dabei
sorgfältig zu prüfen, ob die geleisteten Verdienste des Mitgliedes hierfür
ausreichend sind.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung stimmt über den Vorschlag des Vorstandes in geheimer,
schriftlicher Wahl ab. Sie ist ebenfalls für eine Rücknahme der
Ehrenmitgliedschaft in gleicher Weise zuständig.

 

§ 16 Ehrenamtliches Engagement

1. Der Verein ist auf das ehrenamtliche Engagement seiner Mitglieder angewiesen.

2. Aktive Mitglieder, die am 1. Januar des laufenden Jahres das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen einen
Zusatzbeitrag zahlen, wenn sie sich nicht zu einem ehrenamtlichen Engagement im
Verein verpflichtet haben.

3. Als ehrenamtliches Engagement im Sinne des vorstehenden Absatz 2 gilt:

a) Die Übernahme von ehrenamtlichen Funktionen im Verein (z.B. Vorstand nebst Beisitzern, Beirat,
Kassenprüfer, Jugendausschuss).

b) Die regelmäßige Erledigung vereinsbezogener Aufgaben nach vorheriger Beauftragung durch den Vorstand.

c) Mithilfe bei der Durchführung von Veranstaltungen, Teilnahme bei der Mitgliederversammlung und
bei Arbeiten zur Erhaltung der vereinsei-genen Räumlichkeiten, in der Regel 4
Stunden im Laufe eines jeden Kalenderjahres, in dem die Mitgliedschaft auch
schon zu Jahresbeginn bestanden hat. Die Stunden reduzieren sich entsprechend
kürzerer Jahresmitgliedschaft.

d) Sachleistungen wie zum Beispiel die Bereitstellung von Kuchen und Salaten für Veranstaltungen des
Vereins werden auf die Verpflichtung ehrenamtliches Engagement zu erbringen
angerechnet. Pro Veranstaltung werden Sachspenden mit max. 1 Stunde angerechnet.

4. Kommt ein Mitglied seiner Verpflichtung zum ehrenamtlichen Engagement nicht nach, so gilt die
Verpflichtung als nicht abgegeben. In diesem Zusammenhang sind Zusatzbeiträge
für das laufende Kalenderjahr zu entrichten. Dieser Zusatzbeitrag beläuft sich auf
10,00 € je Stunde. Der Zusatzbeitrag wird am Ende des Kalenderjahres per
SEPA-Lastschrift eingezogen.

 

§ 17 Datenschutz

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der
EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes
(BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der
Mitglieder des Vereins verarbeitet.

2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes
Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO;

– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO;

– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO;

– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO;

– das Rechts auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO;

– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und 

– Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten
zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das
Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem
Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen
Datenschutzbeauftragten.

 

§ 18 Verbindliche Regeln des
Deutschen Tanzsportverbandes e.V.

1. Für alle Mitglieder des Vereins sind
a) die Turnier- und Sportordnung;

b) die Jugendordnung;

c) die Schiedsordnung; in ihrer jeweils geltenden Fassung unmittelbar verbindlich.

2. Die vorgenannten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 19 Auflösungsbestimmungen

1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes bzw. Wegfall
der Gemeinnützigkeit fällt das Vermögen der Stadt Dülmen mit der Maßgabe zu,
das Geld zur Förderung des Tanzsports zu verwenden.

2. Der Beschluss über die zukünftige Verwendung des Vermögens bedarf der Zustimmung des Finanzamtes.

3. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine eigens zu diesem Zweck einberufene
Mitgliederversammlung mit einer drei Viertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Sofern die Mitgliedschaft nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und
die Vertretung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

4. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu
entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden
steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 20 Gültigkeit dieser Satzung

1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 12.11.2021 beschlossen

2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.